Schmitten, den 16. Dezember 2016

Stellungnahme der Feldberginitiative e.V. zum Referentenentwurf einer Novelle zum BNatSchG


Das Bundesumweltministerium hat am 2. Dezember 2016 einen Referentenentwurf einer Novelle zum Bundesnaturschutzgesetz veröffentlicht und den Verbänden bis zum 16. Dezember 2016 Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Feldberginitiative e.V. hat als anerkannter Umweltverband fristgerecht eine kritische Stellungnahme abgegeben, da durch die beabsichtigten Änderungen bei den Regelungen zum Tötungs- und Verletzungsverbot geschützter Tierarten nach § 44 BNatSchG der Artenschutz – offenbar in erster Linie im Interesse der Windkraftindustrie – stark geschwächt würde. Unsere Stellungnahme im Wortlaut:

 

Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 1. Dezember 2016

 

Sehr geehrter Herr Dr. Lütkes,
sehr geehrte Damen und Herren,

als ein vom Land Hessen mit Bescheid vom 3. März 2015 nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltverband nimmt die Feldberginitiative e.V. im Hinblick auf die unangemessen und unnötig kurze Beteiligungsfrist zum Referentenentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu den vorgesehenen gravierenden Änderungen in § 44 Abs. 5 BNatSchG Stellung:

Die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG beabsichtigte Einschränkung des Vorliegens eines Tötungs-und Verletzungsverbots geschützter Tierarten, „wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist“, schafft im Zusammenspiel mit den Erwägungen in der Gesetzesbegründung, die eine Privilegierung „im Bereich der Windkrafterrichtung“ vorsieht, eine Art Bereichsausnahme vom Tötungs- und Verletzungsverbot geschützter Tierarten für die Windkraftindustrie. Das ist rechtlich und fachlich nicht akzeptabel und abzulehnen. Die vorgesehenen Änderungen sind naturschutzfachlich nicht schlüssig und führen artenschutzrechtlich zu einer gravierenden Einschränkung des Schutzniveaus. Es ist auch nicht erkennbar, dass es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung und deren Umsetzung im Verwaltungsvollzug überhaupt einen Änderungsbedarf für § 45 Abs. 5 BNatSchG gibt. Die Absenkung des Schutzniveaus dient offensichtlich allein den wirtschaftlichen Interessen der Windkraftindustrie. 

Bei der Planung von Windkraftvorhaben kommen Windkraftprojektierer und Betreiber oftmals in Konflikt mit dem Naturschutzgesetz. Gerade Vorhaben in Mittelgebirgsstandorten erhöhen das Tötungs- und Verletzungsrisiko geschützter Vogel- und Fledermausarten regelmäßig signifikant. Dies gilt insbesondere für Zugkorridore.

Die beabsichtigte Verlagerung des Signifikanzkriteriums in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG widerspricht bereits dem europarechtlich vorgegebenen Individuenbezug (Art. 12 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG sowie Art. 5 Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG). Nach den europarechtlichen Vorgaben ist jede Tötung geschützter Tiere unzulässig, eine Signifikanzschwelle ist gerade nicht vorgesehen.

Durch die beabsichtigte Einschränkung des Vorliegens eines Tötungs- und Verletzungsverbots mittels „Vermeidungsmaßnahmen“ würde in vielen Fällen ohne Einzelfallprüfung das Töten geschützter Vogel- und Fledermausarten legalisiert. Bereits heute werden teilweise in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von Windkraftanlagen „Vermeidungsmaßnahmen“ in Nebenbestimmungen geregelt. So werden üblicherweise zur Vermeidung von Kollisionen mit Kranichen Abschalteinrichtungen und im Hinblick auf die Gefährdung von Fledermäusen Abschaltzeiten in den relevanten Flugstunden verlangt. Die Praxis zeigt jedoch, dass diese „Vermeidungsmaßnahmen“ oftmals nicht nur wirkungslos sind, sondern die konkrete Durchführung dieser Maßnahmen wird von den Behörden auch kaum überwacht. Eine effektive Überwachung ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung in den Nebenbestimmungen nicht klar und eindeutig definiert werden. Erst jüngst hat ein Windkraftbetreiber eine Nebenbestimmung zur Abschaltung der Anlagen während des Kranichzuges erfolgreich angegriffen, weil diese zu unbestimmt war. Die entsprechende Nebenbestimmung wurde vom Gericht daraufhin aufgehoben (VG Koblenz, Urteil vom 05.11.2015, Az. 4 K 1106/14.KO). Derartige „Vermeidungsmaßnahmen“, die in vielen Fällen weder gerichtsfest sind, noch von den Behörden überprüft werden bzw. werden können, sind keine hinreichende Grundlage, um pauschal einen Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot auszuschließen.

Hinzu kommt, dass es für die Konkretisierung von „gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen“ jedenfalls für den Betrieb von immer höher werdenden Windkraftanlagen noch keine in der Praxis hinreichend erprobten und gesicherten Standards gibt. Für eine gesetzliche Regelung, wonach Tötungen geschützter Tiere pauschal als „unvermeidbar“ gelten, ist vor diesem Hintergrund kein Raum. Es muss dabei bleiben, dass auch künftig nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG auf der Basis einer Einzelfallprüfung Ausnahmen zugelassen werden.  

Eine derartig weite und völlig unbestimmte Einschränkung des Tötungs- und Verletzungsverbot geschützter Tierarten ist im Hinblick auf die Interessen der Windkraftindustrie gar nicht erforderlich. Bereits jetzt haben allein in Hessen Windkraftbetreiber in sieben Fällen eine Ausnahme von Tötungs-und Verletzungsverbot nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt bekommen (Hessischer Landtag v. 16.11.2016, Drucksache 19/3853), auch wenn diese im Einzelfall heftig umstritten sind, insbesondere wenn sie ohne vorherige Durchführung einer UVP erfolgen, und vielfach Gegenstand von Gerichtsverfahren sind. Wenn die Windkraftbetreiber bereits durch einfache – aber in der Praxis noch nicht hinreichend erprobter und oft völlig wirkungsloser bzw. nicht kontrollierter – Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsverbot künftig pauschal nicht mehr verletzen, bestünde künftig noch nicht einmal mehr das Erfordernis im Einzelfall konkret zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden kann. Allein durch das Vorhalten von „Vermeidungsmaßnahmen“ könnten Windkraftbetreiber mit ihren Anlagen in die sensibelsten Bereiche der Natur vordringen, z.B. in Hochmoore oder auf bekannte Rastplätze für Zugvögel bzw. Zugkorridore. Eine Prüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, ob es vielleicht geeignetere Standorte gibt oder wie sich die Windkraftanlagen auf die Population der geschützten Tierarten auswirken, wäre nicht mehr obligatorisch.

Es besteht keinerlei Grund für eine derart pauschale Befreiung. Für den Artenschutz ist es unabdingbar, dass für Vorhaben in erster Linie Standorte gewählt werden, die nicht gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot verstoßen. Vermeidungsmaßnahmen sollten in der Einzelfallprüfung festgelegt werden und wenn trotz solcher Vermeidungsmaßnahmen weiterhin ein signifikantes Tötungs- und Verletzungsrisiko nach § 44 BNatSchG besteht, ist weiter eine Ausnahmeprüfung im Einzelfall nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nötig und auch zumutbar.

Die im Entwurf enthaltene Gesetzesbegründung, dass im Bereich der Windkraftanlagenerrichtung mit Blick auf § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG ein über die Zielsetzung des EEG 2017 vermitteltes öffentliches Interesse an der weiteren nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und an der Erhöhung des Anteils erneuerbaren Energien am Stromverbrauch bestehe, zeigt, dass die vorgeschlagene Aufweichung des Naturschutzgesetzes allein den wirtschaftlichen Interessen der Windkraftindustrie geschuldet ist. Der Gesetzesvorschlag stellt die Belange privater Investoren über die europarechtlich geschützten Interessen eines nachhaltigen Naturschutzes. Der Wortlaut und der Zweck von § 45 Abs. 7 BNatSchG lassen aber einen pauschalen Vorrang für den Ausbau der Windkraft, wie ihn die Gesetzesbegründung nahelegt, nicht zu. Dies zeigt sich bereits deutlich daran, dass auch der Ausbau der Windkraft vorrangig in Bereichen erfolgen kann und sollte, die nicht mit dem Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 BNatSchG im Konflikt stehen. Es besteht kein sachlicher Grund, weshalb einer ganzen Branche (Windenergieindustrie) über die Neuregelung von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG und einem generell in der Gesetzesbegründung vorgegebenen, angeblich überwiegenden öffentlichen Interesse vom Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 BNatSchG der Sache nach ausgenommen werden soll.

Hinzu kommt, dass der pauschale Verweis auf das öffentliche Interesse am Ausbau der Windkraft zu kurz greift. Gerade an den windschwachen Standorten im Binnenland sind Windkraftanlagen kaum geeignet, einen substantiellen Beitrag zur Energieversorgung durch erneuerbare Energien zu liefern. Eine pauschale Privilegierung der Windkraftindustrie, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob die Windkraftanlage an dem konkreten Ort überhaupt genügend Energie erzeugen kann, um die damit verbundenen Eingriffe in die geschützte Natur zu rechtfertigen, widerspricht nicht nur dem Gebot der Eingriffsvermeidung (§ 15 Abs. 1 BNatSchG), sondern auch den europarechtlichen Vorgaben an den Schutz gefährdeter Tierarten (Art. 12 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG sowie Art. 5 Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG).

Es ist zudem in der Gesetzesbegründung noch nicht einmal dargelegt, dass die Ausbauziele ohne die Neuregelung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG und ohne ein generell überwiegendes öffentliche Interesse im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG nicht erreicht werden kann. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, eine ganze Branche von der Verpflichtung auszunehmen, naturverträgliche Standorte für ihre Projekte zu suchen.

Die vorgeschlagene Neuregelung setzt zudem ein völlig falsches Signal, weil es den Artenschutz schwächt und für den Bereich Windenergieindustrie teilweise aussetzt. Im Zuge des Ausbaus der Windkraftindustrie werden Naturschutzstandards bereits heute schon in der Genehmigungspraxis vielfach in außerordentlich bedenklicher Weise immer weiter gesenkt. Die Windenergielobby versucht, den Artenschutz immer mehr zurückzudrängen. Insbesondere die fachlich anerkannten Abstandsgrenzen zu besonders schützenswerten Vogelarten werden in der Praxis in vielen Fällen unterschritten, wie bspw. eine parlamentarische Anfrage in Hessen ergab (Hessischer Landtag v. 30.08.2016, Drucksache 19/3613). Die baden-württembergische Regierung sieht sogar eine „landesspezifische Abweichung“ von dem im Helgoländer Papier empfohlenen Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Rotmilan-Vorkommen von 1.500 m auf 1.000 m. gerechtfertigt, angeblich weil sich der Rotmilan in Baden-Württemberg anders verhält (Landtag von Baden-Württemberg v. 23.04.2015, Drucksache 15/6786). In Hessen wurde der Schutzradius für die Mopsfledermaus durch einen Erlass kürzlich von 5.000 m auf 1.000 m gesenkt. Dadurch konnten mehr Windvorrangflächen ausgewiesen werden. Die im Entwurf geschaffene faktische „Bereichsausnahme vom Tötungs- und Verletzungsverbot geschützter Tierarten für die Windkraftindustrie“ öffnet Tür und Angel für eine weitere Aufweichung bzw. partielle Aussetzung des Naturschutzes.

Wir lehnen die vorgesehenen Änderungen in § 44 Abs. 5 BNatSchG und die pauschale Überhöhung und Privilegierung der Windindustrie, wie sie in der Gesetzesbegründung enthalten ist, daher kategorisch ab und fordern, die vorgesehene Änderung unbedingt zurückzunehmen.  

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand

 

Zur Feldberginitiative: Die Feldberginitiative e.V. ist ein im Jahre 2008 gegründeter gemeinnütziger Verein mit Sitz in Schmitten und verfügt über die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung. Sie tritt für einen nachhaltigen Umwelt- und Naturschutz in der Feldbergregion ein. Weitere Informationen sind unter www.feldberginitiative.de abrufbar.